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Zangger-Komitee
Das Zangger-Komitee, auch als Komitee
für Nuklearexport bekannt, entstand auf Grund des Artikels III.2 des
Atomwaffensperrvertrages, welcher am 5. Mai 1970 in Kraft trat.
Wegen der Bestimmungen des Artikels III.2 müssen bei Nuklearexporten
Sicherheitsvorkehrungen der
Internationalen Atomenergieorganisation angewandt werden.
Zwischen 1971 und 1974 hielt eine Gruppe von 15
Staaten, die Lieferanten nuklearen Materials waren, unter dem Vorsitz
des Schweizer Professors
Claude Zangger eine Serie von informellen Treffen in Wien ab. Ihr
Ziel war es eine Verständigung zu finden bezüglich (a) der Definition
von "Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung,
Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material
vorgesehen oder hergerichtet sind," sowie (b) der Bedingungen und
Verfahrensweisen die den Export solcher Ausrüstung und Materialien
bestimmen würden, um die Vorgaben des Artikels III.2 auf Basis fairen
wirtschaftlichen Wettbewerbs zu erfüllen. Die Gruppe, welche als
Zangger-Komitee bekannt wurde, beschloss, dass ihre Treffen informell
und ihre Entscheidungen für ihre Mitglieder rechtlich nicht bindend sein
würden.
Das Komitee führt und aktualisiert eine Liste
mit Ausrüstung, welche nur dann exportiert werden darf, wenn
Sicherheitsmaßnahmen auf die Empfängereinrichtung angewandt werden.
Außerdem erlaubt es das Komitee seinen Mitgliedern sich in Sachen
Nuklearexport untereinander abzustimmen. Die relative Zwanglosigkeit der
Gruppe ermöglichte es ihr die Führungsrolle bei bestimmten Streitpunkten
bezüglich der Nicht-Weiterverbreitung von Nukleartechnik zu übernehmen,
deren Lösung im Rahmen der
Nuclear Suppliers Group schwierig wäre. Überdies ist auch die
Volksrepublik China Mitglied des Zangger-Komitees.
Das Komitee hat 39 Mitgliedsstaaten (Stand 2014)
Argentinien,
Australien,
Belarus,
Belgien,
Bulgarien,
China,
Dänemark,
Deutschland,
Finnland,
Frankreich,
Griechenland,
Großbritannien,
Irland,
Italien,
Japan,
Kanada,
Kasachstan,
Kroatien,
Luxemburg,
Neuseeland,
Niederlande,
Norwegen,
Österreich,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
Russland,
Schweden,
Schweiz,
Slowenien,
Slowakei,
Spanien,
Südafrika,
Südkorea,
Tschechien,
Türkei,
Ukraine,
Ungarn,
Vereinigte Staaten
Die
Europäische Kommission fungiert als ständiger Beobachter.
