Völkerrechtlicher
Verträge
Ein Vertrag im
Sinne des
Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder
konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren
Völkerrechtssubjekten, durch welche
völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“.
Völkervertragsrecht
stellt neben
Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen
Rechtsgrundsätzen „heute die wichtigste
Rechtsquelle des Völkerrechts (siehe
Art. 38 lit. a
IGH-Statut) dar. Er setzt, analog zum
Vertrag im
Privatrecht, die Handlungsfähigkeit der
Partner, im völkerrechtlichen Sinne also zumindest eine beschränkte
Völkerrechtsfähigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus. Der Vertrag
mit der höchsten geografischen Bindungswirkung ist das
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht
vom 22. März 1985 mit 196 Vertragsparteien.
„Weil es im
Völkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt, fungieren die
völkerrechtlichen Verträge, insbesondere die multilateralen Verträge
(‚Weltordnungsverträge‘), als ‚Gesetze‘
der internationalen Gemeinschaft."
Quellen
Bildnachweis
Weblinks